In § 60 WHG wird festgelegt: „Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird". Defekte oder nicht den Regeln der Technik entsprechende
Grundstücksentwässerungen können aber in mehrfacher Hinsicht das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen. Austretendes Abwasser kann Grundwasser und Böden verunreinigen, eintretendes Grundwasser kann
die öffentlichen Kanalnetze und Kläranlagen überlasten und ihre Funktion und Betriebssicherheit gefährden. § 60 WHG (neu) ist übrigens der Rechtsnachfolger von § 18 b WHG (alt).
Nach § 60 WHG „gelten für Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik". Zu den Abwasseranlagen gehören nicht nur die Behandlungsanlagen, sondern auch die
Abwasserkanäle, -Schächte und Sonderbauwerke, und zwar auch private!
Diese wasserrechtlichen Regelungen des WHG gelten für jedermann, der eine Abwasseranlage betreibt, gleichermaßen und unmittelbar – vom Eigenheimbesitzer bis zum großen Industriebetrieb oder auch zur
Kommune mit ihren öffentlichen Abwassersystemen.
Nach § 60 WHG kommt es also maßgeblich auf die Einhaltung der „anerkannten Regeln der Technik" an. Als solche gelten die einschlägigen DIN bzw. EN-Normen und gegebenenfalls weitere Regelwerke der
Fachverbände, insbesondere die Merk- und Arbeitsblätter des Fachverbandes ATV-DVWK.
Die a.a.R.d.T. können u.a. folgende Normen sein:
Von maßgeblicher Bedeutung für private Grundstücksentwässerungen sind speziell die Teile der DIN 1986 „Abwasseranlagen für Gebäude und Grundstücke", insbesondere deren Teil 30
„Instandhaltung".
In DIN 1986-30 wird festgelegt, wie und bis wann Grundstücksentwässerungsanlagen auf Bauzustand und Dichtheit zu prüfen sind. Zur prüfpflichtigen Grundstücksentwässerung gehören seit der letzten
Überarbeitung der Norm neben den Abwasserleitungen nun auch alle Schächte und sonstigen Bauwerke.
Grundsätzlich sind nach DIN 1986-30 alle Grundstücke bis spätestens zum 31.12.2015 erstmals zu untersuchen. Für Grundstücksentwässerungen, die auch oder ausschließlich gewerbliches
Abwasser ableiten, verkürzt sich die Frist auf den 31.12.2004, falls diese hinter einer Reinigungsanlage auf dem Grundstück liegen. Liegen Leitungen bzw. Bauwerke vor einer solchen
Reinigungsanlage oder fehlt eine solche ganz, dann ist die Prüfung umgehend (!) durchzuführen.
DIN 1986-30 sieht auch regelmäßige Wiederholungsprüfungen vor. Der Normalfall ist die Prüfung durch Kamerainspektion im 20-Jahres-Turnus für rein häusliches Abwasser und in 5- bzw. 15-jährigem Turnus
für gewerbliche Abwassersysteme
vor bzw. hinter einer Reinigungsanlage.
Hier ist jeweils eine Druckprüfung erforderlich. Verschärfte Regelungen gelten für Grundstücke in Wasserschutzzonen. Hier sind alle Anlagen jährlich durch Kamera-inspektion und alle fünf Jahre per
Druckprüfung zu untersuchen.
Fristen bzw. Termine für die Durchführung von Dichtigkeitsprüfungen sind in Baden-Württemberg rechtlich nicht geregelt. Derzeit sind weder die DIN 1986-30 als verbindliche Bauvorschrift eingeführt, noch im Wassergesetz als eine entsprechende Regelung enthalten. In anderen Bundesländern gibt es dagegen beeits rechtsgültige Fristen.
Anders ist es bei Grundstücksentwässerungsanlagen, aus denen gewerbliches oder industrielles Abwasser abgeleitet wird. Hier gilt die Eigenkontrollverordnung vom 20. Februar 2001.