Für die Leitungen im privaten Grundstück ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. In vielen Städten und Gemeinden reicht die Zuständigkeit bis an den Anschluss ans öffentliche Kanalnetz, auch wenn ein Teil der Leitung im Gehweg- oder Straßenbereich liegt.
Andere Kommunen haben festgelegt, dass die Kommune für den im öffentlichen Bereich
liegenden Teil der Abwasserleitung zuständig ist, der Eigentümer des Grundstücks ist dann erst ab der Grundstücksgrenze verantwortlich. Diese Regelung der Trennung öffentlicher und privaten Anlagen
ist in der Satzung jeder Stadt oder Gemeinde verankert.
Rechtsgrundlagen für die Dichtigkeitsprüfung und Sanierung:
Anschlussleitung an den öffentlichen Sammelkanal.
Die Leitung kann je nach kommunaler Entwässerungssatzung privat o. öffentlich sein.
Trennung ist oftmals die Grundstücksgrenze.